RS UVS Tirol 2004/03/17 2003/23/131-14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Insofern das KFG an einigen Stellen vorsieht, dass der Zulassungsschein abgenommen werden darf, ist dafür immer der Verdacht vorauszusetzen, dass das KFZ nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Der Hinweis, dass durch die Abnahme des Zulassungsscheines auch die weitere Benützung des Kraftfahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht würde ist solange nicht zu Folgen, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird (VWGH v. 27.11.1985, Zl. 85/11/0226).

 

Nur wenn eine ausdrückliche Grundlage für die Abnahme von behördlich ausgestellten Dokumenten besteht, ist eine derartige Maßnahme unter den aufgezeigten Voraussetzungen zulässig. In Zusammenhang mit der Abnahme des Zulassungsscheines ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese nur bei Zweifel oder Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für rechtmäßig anzusehen (s.o., sowie VWGH

v. 3.3.1989, Zl. 88/11/0036 ebenfalls KFG Manz Große Gesetzausgabe, Grundtner-Pürstl, S. 294 FN 101).

 

Insofern der Beschwerdeführer ausdrücklich die Nichtherausgabe der Fahrzeugpapiere (und damit verbunden auch deren Abnahme) rügt ist der Beschwerde in diesem Umfang zu Folgen und war daher die Maßnahme rechtswidrig.

Schlagworte
ausdrückliche, Grundlage, für, Abnahme, von, Dokumenten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten