RS UVS Kärnten 2004/03/17 KUVS-1487-1488/6/2003

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Rechtssatz

Voraussetzung für die in der StVO normierte Anhalte- und Meldpflicht im Falle eines Verkehrsunfalles mit Sachschadens ist nicht nur das objektive Tatbestandmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, dabei genügt es, wenn der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können, da dieser das Geschehen auf der Straße mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen hat.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Sachschaden, Anhalte- und Meldepflicht, erkennen der Kausalität durch Unfallverursacher, besondere Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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