RS UVS Oberösterreich 2004/03/23 VwSen-110552/2/Kl/Pe

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Rechtssatz

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs.3 GütbefG ist ersichtlich, dass in dieser Bestimmung dem Unternehmer mehrere Verpflichtungen auferlegt werden, nämlich

a. dem Fahrer eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben,

b. sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen,

c. sich davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert und

d. den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Eine Zuwiderhandlung gegen (Nichtbeachtung) jede(r) dieser einzelnen angeführten Pflichten erfüllt das Tatbild gemäß § 23 Abs.1 Z6 und stellt jeweils für sich eine Verwaltungsübertretung dar.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Nach dem in § 22 Abs.1 VStG festgelegten Kumulationsprinzip ist daher für jede selbständige Tat auch eine selbständige Strafe zu verhängen.

Mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gegen die Beschuldigte erhobenen Tatvorwurf hingegen wurde die Beschuldigte mehrerer Taten bezichtigt, nämlich dass von dem namentlich angeführten Lenker zu den näher angeführten Umständen eine Transitfahrt durchgeführt wurde,

1. ohne dem Fahrer vor Fahrtantritt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben und

2. ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte zu treffen hat.

3. Weiters wurde auch noch im Spruch ausgeführt, dass, wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, sich der Unternehmer davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

Zum dritten Vorwurf ist auszuführen, dass schon aus der Aktenlage und aus der Begründung des Straferkenntnisses zum Sachverhalt hervorgeht, dass am Fahrzeug kein ecotag-Gerät angebracht war. Dieser Tatvorwurf ist überhaupt unverständlich.

Schlagworte
Alternativvorwürfe, Kumulationsprinzip
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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