RS UVS Kärnten 2004/03/26 KUVS-418/2/2004

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Rechtssatz

Konnte eine Tatsache ? ein Straferkenntnis wegen desselben Delikts wurde bereits gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers erlassen - bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit  schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, unterließ der Antragsteller dies aber, obwohl dieser und seine Lebensgefährtin zur Berufungsverhandlung geladen waren,  wobei sie unmittelbar vor Verhandlungsbeginn mitteilten an dieser nicht teilnehmen zu können, dann liegt ein dem Antragsteller zuzurechendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

Schlagworte
Nova reperta, ein Delikt zwei Straferkenntnisse, gehörige Aufmerksamkeit, Verschulden, Geltendmachung von Tatsachen in Berufungsverhandlung, Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufnahmegrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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