RS UVS Kärnten 2004/03/30 KUVS-1395-1397/9/2003

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte keine Befähigung zur Durchführung von Tiefenbohrlochsprengungen, so ist es zwar aus technischer Sicht unerheblich, wer den Sprengimpuls tätigt, jedoch ist rechtlich  gesehen auch für die Betätigung der Zündmaschine bzw die Auslösung des Sprengimpulses eine entsprechend befähigte Person erforderlich. Da der Beschuldigte eine solche Befähigung aber nicht besessen hat, war sein Tätigwerden, wenn auch nur als Gehilfe, unzulässig, zumal sich der Sprengbefugte zum Zeitpunkt der Auslösung durch den Beschuldigten nicht in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat.

Schlagworte
Tiefenbohrlochsprengungen, Betätigen des Sprengimpulses durch Sprengbefugten, Sprengbefugter, Sprengimpuls, Befähigung, Tätigwerden als Gehilfe bei Sprengungen, Anwesenheit des Sprengbefugten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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