RS UVS Salzburg 2004/03/31 4/10382/4-2004th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach dem vorliegenden Tatvorwurf wurde der Beschuldigte gemäß § 7 VStG als Beitragstäter betreffend einer Herrn S vorgeworfenen Übertretung der Gewerbeordnung bestraft. Im vorliegenden Tatvorwurf findet sich lediglich der Vorwurf, der Beschuldigte habe dazu beigetragen, dass Herr S eine unbefugte Gewerbeausübung begangen habe. Eine Konkretisierung der Beihilfehandlung lässt sich nicht erkennen. Der letzte Satz des Tatvorwurfes ?Er gab an in Ihrem Auftrag tätig zu sein? deutet dagegen eher auf eine Anstiftung hin. Ergeben sich aber weder Anhaltspunkte auf die in § 7 VStG geforderte vorsätzliche Begehung (die erstinstanzliche Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung sogar nur von fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten aus), noch konkret Zeit und Ort einer Anstiftungshandlung, entspricht der Tatvorwurf nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG.

Schlagworte
Ergeben sich weder Anhaltspunkte auf die in § 7 VStG geforderte vorsätzliche Begehung, noch konkret Zeit und Ort einer Anstiftungshandlung, entspricht der Tatvorwurf nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten