RS UVS Kärnten 2004/04/02 KUVS-487/2/2004

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Rechtssatz

Auch wenn der Berufungswerberin von der zuständigen Sachbearbeiterin der Erstbehörde mitgeteilt wird, dass der Einspruch nur schriftlich erfolgen könne, führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist, da in der Strafverfügung eine gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung enthalten ist und es weiters auch keine gesetzliche Grundlage gibt, die bei ?Vernichtung" der Strafverfügung durch ein Missgeschick und Erhebung des Einspruches erst nach Ausfertigung einer ?Zweitschrift", eine Verlängerung der Einspruchsfrist bewirken könnte.

Schlagworte
Vernichtung einer Strafverfügung durch Missgeschick, Rechtsmittelfrist, keine Verlängerung der Einspruchsfrist, Einspruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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