Hat die Beschuldigte entgegen der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO ihr Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und war es sehr wohl ersichtlich, dass es sich bei dieser Fläche um einen Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO handelte, da nach dem äußeren Erscheinungsbild ein deutlicher Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn bestand sowie die weitere Fahrbahn vom Gehsteig deutlich durch die Bordsteinkante baulich getrennt war, dies war jedem durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch subjektiv erkennbar, so hat die belangte Behörde der Beschuldigten die Verwaltungsübertretung zu Recht zur Last gelegt.