RS UVS Kärnten 2004/04/08 KUVS-4/2/2004

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Veröffentlicht am 08.04.2004
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt bzw. wer sich bei Vorliegen der im § 5 leg cit bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht oder wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Liegt solches vor, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten gerechtfertigt. Weiters ist rechtens, dass vor Ablauf der Entzugszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine Nachschulung beizubringen sind.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Entzugsdauer, Alkoholisierung, Amtsarzt, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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