RS UVS Steiermark 2004/04/13 30.6-33/2004

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Veröffentlicht am 13.04.2004
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Rechtssatz

Der Vorhalt, wonach die Tötung einer Katze nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 Stmk JagdG erfüllte (nach dieser Bestimmung dürfen Katzen, die im Wald jagen, unter anderem vom Jagdberechtigten getötet werden), enthält nicht die Tatbestandselemente des § 3 Abs 2 Stmk TierschutzG, wonach es verboten ist, eine Katze ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund zu töten. Daher stellt der Vorhalt einer Übertretung nach § 60 Abs 1 Stmk JagdG keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Übertretung nach § 3 Abs 2 Stmk TierschutzG dar.

Schlagworte
Tierquälerei Katzen Tötung Jagdausübung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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