TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/12 2000/13/0056

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des L P in W, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Juni 1999, Zlen. AO/670/1-16/09/99 und AO/670/2-16/09/99, betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1989 und 1992 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/13/0111, verwiesen. Zusammengefasst wurden im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1988 bis Juli 1995 vom Beschwerdeführer in großem Umfang geltend gemachte Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1993 und 1994. Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er sei nunmehr im Besitz von Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass eine der Rechnungsausstellerinnen (Frau A.) ihre Geschäftseröffnung dem Finanzamt mitgeteilt und um Zuteilung einer Steuernummer ersucht habe. Der ihm vom Prüfer gemachte Vorwurf, Frau A. habe keine Steuernummer, sei demnach an die Finanzbehörde zu richten. Als weiteren Wiederaufnahmsgrund machte der Beschwerdeführer geltend, Frau A. habe eine Bevollmächtigte bekannt gegeben, sodass die an ihn "gerichteten Vorwürfe der mangelnden Zusammenarbeit und der Unseriösität wegen Adressenänderung nicht gerechtfertigt" seien. Schließlich sah der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmsgrund auch darin gelegen, dass Frau A. in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 vereinnahmte Entgelte in der Höhe von S 38.916,66 deklariert habe. Der von der Betriebsprüfung bestrittene Leistungsaustausch sei damit aktenkundig. Da die Behörde unter Missachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht alle relevanten Umstände erhoben habe, seien die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 aufzuheben und die Umsatzsteuer den Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend festzusetzen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1989 sowie 1992 bis 1995. Als Wiederaufnahmsgrund machte der Beschwerdeführer geltend, im Betriebsprüfungsbericht vom 15. April 1996 werde behauptet, er habe Frau A. Herrn Professor Dr. M. mit der Bitte vorgestellt, sie "nur" (ohne dort tatsächlich ihren Wohnsitz zu nehmen) an dessen Wohnadresse anzumelden. Herr Professor Dr. M. habe dem Beschwerdeführer vorgestern bestätigt, dass er Frau A. niemals gesehen und solches auch niemals behauptet habe. Einen weiteren Wiederaufnahmsgrund sah der Beschwerdeführer darin gelegen, dass er "gestern bei der Entsorgung von Altpapier Unterlagen gefunden" habe, die beweisen, dass "ca. 40.000 Adressen und 10.000 Textseiten und Graphiken in meinen Datenträgern gespeichert waren". In der Berufungsentscheidung vom 1. Oktober 1997 (angefochtener Bescheid zur Zl. 98/13/0111) werde als ein Entscheidungsgrund der fehlende Nachweis eines Leistungsaustausches mit den wenigen Ausdrucken aus einem beschlagnahmten Computer begründet. Dabei seien "aber die zwei anderen beschlagnahmten Computer, die externe Festplatte sowie die beschlagnahmten 186 Disketten und 4 Winchester Cartridges vollkommen unberücksichtigt" geblieben. Die Umsatzsteuer sei daher den abgegebenen Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1989 zurück und die Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1995 ab. Eingangs hielt die belangte Behörde fest, auf Grund der Devolutionsanträge vom 8. Jänner 1999 und 15. Februar 1999 sei die Entscheidungspflicht nach § 311 Abs. 2 BAO auf sie übergegangen. Im Erwägungsteil wird dargelegt, dass das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 - auf Grund einer anhängigen Berufung - noch nicht abgeschlossen sei. Hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1995 führte die belangte Behörde aus, die im Zusammenhang mit Frau A. bekannt gegebenen Umstände seien nicht geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen, weil hiemit kein Nachweis für empfangene Leistungen verbunden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich neu hervorgekommener Unterlagen im Zusammenhang mit den beschlagnahmt gewesenen EDV-Geräten entgegnete die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert worden, allfällige Unterlagen zur Dokumentation eines stattgefundenen Leistungsaustausches vorzulegen. Da die beschlagnahmten EDV-Geräte bereits am 31. Jänner 1996 ausgehändigt worden seien, resultiere die Nichtvorlage der im abgeschlossenen Verfahren vorhandenen Beweismittel ausschließlich aus dem vom Beschwerdeführer selbst gesetzten Verhalten. Davon abgesehen könnten sich im Spruch anders lautende Bescheide auch deshalb nicht ergeben, weil die Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitraum enthielten und schon deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Wiederaufnahmeanträge vorgebrachten Umstände waren nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen.

Im Antrag vom 4. Juli 1998 werden als Wiederaufnahmsgründe angeführt, Frau A. habe eine Steuernummer beantragt, eine im Inland ansässige Bevollmächtigte bekannt gegeben und für das Jahr 1993 Entgelte deklariert. Dass es sich hiebei um Sachverhaltselemente handelt, die bei entsprechender Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können als von den rechtskräftigen Bescheiden zum Ausdruck gebracht, lässt der Antrag nicht erkennen. Ob die von Frau A. gelegten Rechnungen dem Beschwerdeführer zum Vorsteuerabzug berechtigten, ergibt sich aus der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 1 (in Verbindung mit § 11) UStG. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Abzugsfähigkeit von in Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen in den abgeschlossenen Verfahren deswegen verneint, weil ein dem Rechnungsinhalt entsprechender Leistungsaustausch nicht dargetan werden konnte und die Rechnungen nicht alle Rechnungsmerkmale enthalten hätten. Dass die vom Beschwerdeführer im Wiederaufnahmsantrag vom 4. Juli 1998 ins Treffen geführten Umstände demgegenüber geeignet seien, einen tatsächlichen Leistungsaustausch und das Vorliegen aller Rechnungsmerkmale aufzuzeigen, durfte die belangte Behörde zu Recht verneinen. Gleiches gilt auch für das im Antrag vom 25. Juli 1998 gemachte Vorbringen, wonach Professor Dr. M. Frau A. nicht kenne.

Soweit im Wiederaufnahmsantrag vom 25. Juli 1998 von Unterlagen gesprochen wird, die bei der Entsorgung von Altpapier vorgefunden worden seien, fehlt auch diesem Vorbringen der konkrete Bezug zu den damit unter Beweis zu stellenden bescheidbedeutsamen Sachverhaltselementen.

Die im Verwaltungsverfahren angedeuteten und in der Beschwerde weiter ausgebauten Einwendungen gegen die Berufungsentscheidung vom 1. Oktober 1997 (angefochtener Bescheid zur Zl. 98/13/0111) übersehen, dass das Instrumentarium des § 303 BAO nicht dazu geeignet ist, im abgeschlossenen Verfahren allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder rechtliche Fehlbeurteilungen mit Aussicht auf Erfolg aufzugreifen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2921).

Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides, begründet aber die Beschwerde insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid der Wiederaufnahmsantrag hinsichtlich des Jahres 1989 mangels abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen wurde, nicht.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130056.X00

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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