RS UVS Kärnten 2004/04/14 KUVS-2091/14/2003

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Veröffentlicht am 14.04.2004
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Rechtssatz

Die dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Transportunternehmens X zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Beschäftigung eines bosnischen Staatsbürgers  ist nicht aufrecht zu erhalten, da aus der Vermietung eines Sattelanhängers des Transportunternehmens X an eine bosnische Firma, mit der dieses Geschäftsbeziehungen pflegt, und der Beauftragung des Ausländers, Warentransporte für die Firma X durchzuführen, wobei der Ausländer den Sattelanhänger der Firma X jedoch kein Zugfahrzeug dieser Firma verwendete, nicht auf eine Beschäftigung des Ausländers beim Beschuldigten geschlossen werden kann und war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländer, bewilligungslose Beschäftigung, Beauftragung mit Warentransporten, Vermietung von Transportfahrzeugen, Geschäftsbeziehungen, In dubio pro reo, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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