RS UVS Vorarlberg 2004/04/16 1-115/04

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Rechtssatz

Beim Tatvorwurf nach § 57 Abs 1 lit e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Das Tatbild erschöpft sich in einem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes und der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört nicht zum Tatbestand des Deliktes. Für eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist es daher nicht entscheidend, ob durch die festgestellte Lagerung von Gegenständen zwischen dem Betriebsgebäude und dem Sohlgraben tatsächlich eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft eingetreten ist und ob die Lagerung gegen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verstoßen hat. Der Umstand, dass die gegenständliche Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft einen bestimmten Schutzzweck im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verfolgt, macht diesen Schutzzweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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