RS UVS Steiermark 2004/04/20 42.14-3/2004

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Rechtssatz

Eine amtsärztliche Nachuntersuchung (mit Befristung der Lenkberechtigung) stellt grundsätzlich auf fortschreitende Erkrankungen ab, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 18.1.2000, 99/11/0266 ua). Daher ist die Vorschreibung einer amtsärztliche Nachuntersuchung nicht gerechtfertigt, wenn die in der Vergangenheit heroinabhängige Inhaberin einer Lenkberechtigung für die Klasse B nach mehreren fachärztlichen Gutachten ein erfolgreiches Substitutionsprogramm absolviert, wodurch sie seit mehr als drei Jahren keine Drogen mehr konsumiert (regelmäßige negative Harnbefunde) und mit Unterstützung des Medikamentes Substitol ein normales Berufsleben meistert. Die Tatsache, dass diese "Ersatzdroge", von der die Berufungswerberin gegenwärtig abhängig war, die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen kann, erforderte noch keine amtsärztliche Nachuntersuchung. So war die Berufungswerberin trotz täglicher Verwendung eines PKW`s nicht verkehrsauffällig geworden und wurde eine Rückfallsgefahr in neue Drogenabhängigkeiten vom Facharzt mit dem Hinweis auf vorhandene gute Copingstrategien verneint. Allerdings sind nach § 14 Abs 5 FSG-GV weiterhin regelmäße Harnbefunde auf unbestimmte Zeit vorzuschreiben, wenn nicht absehbar ist, wann die Inhaberin der Lenkberechtigung aus dem Substitutionsprogramm in die Abstinenz aussteigen wird und die Verhaltensbeobachtung beendet werden kann.

Schlagworte
Lenkberechtigung Nachuntersuchung Befristung Suchtgift Abhängigkeit Substitutionsprogramm Ersatzdroge Kontrolluntersuchungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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