RS UVS Burgenland 2004/04/21 019/10/04016

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Rechtssatz

Auch wenn ein begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Angehöriger eines Österreichers ist, über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt, hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er die in der RL 68/360/EWG bzw RL 73/148/EWG unter Berücksichtigung der VO Nr (EWG) 1612/68 angeführten Kriterien erfüllt und über die dort vorgeschriebenen Unterlagen verfügt. Bei der Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthaltes sind die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes derart zu verstehen, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels keine konstitutive Wirkung hat, sondern ein aufgrund Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht zum Aufenthalt nur feststellt (Hinweis auf Urteil des EuGH vom 25 07 2002, Rechtssache C-459/99 "MRAX", Randnr 74; VwGH vom 19 11 2003, 2001/21/0120).

Da in § 1 Abs 2 lit  l AuslBG nicht auf eine bestimmte Art der Berechtigung zum Aufenthalt abgestellt wird, kommt es zur Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besteht. Insbesondere ist die Existenz eines Aufenthaltstitels für den Ausländer nicht Voraussetzung zur Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 lit l AuslBG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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