RS UVS Kärnten 2004/04/27 KUVS-1374/10/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Rechtssatz

Um eine ?Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage iS des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO 1994, dh ein Abweichen der Betriebsanlage von  jener Erscheinungsform, wie diese nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, ist gegeben, wenn mit Bescheid die Musikanlage als ?Hintergrundmusikanlage ? Paso Hintergrundmusikverstärker PA 30 ? bestehend aus einem CD-Player mit einer maximalen Verstärkerleistung von 30 Watt pro Lautsprecher" beschrieben wurde, jedoch lautere Musik als Hintergrundmusik gespielt wurden und diese auch bei geschlossenen Türen und Fenstern als unangenehm und störend empfunden wurde. Jedoch muss ein Schuldspruch nach der oben zitierten Gesetzesstelle, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen (beispielsweise Belästigung der Nachbarn durch Lärm) zu beeinträchtigen geeignet ist. Da sämtlichen im Akt erliegenden Tatvorwurf-Formulierungen jeglicher  Hinweis  auf eine Eignung der Änderung der Musikanlage, die Nachbarn zu belästigen, fehlt, wäre die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente iS des § 74 Abs 2 GewO nicht bloß eine unter Wahrung der Identität der Tat zulässige Modifizierung der Tatumschreibung,  sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat und somit war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Änderung einer Betriebsanlage, Betriebsanlage, Hintergrundmusik, Laute Musik, störende Musik, Bestimmtheit des Spruches, Spruch, Belästigung von Nachbarn, Identität der Tat, Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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