TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/12 2001/13/0116

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien III., Weyrgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Dezember 2000, Zl. RV/271-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 aus den ihrem zu 69 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen Geldbeträge an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG), an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 4 und 5 des Handelskammergesetzes (für das Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 des Wirtschaftskammergesetzes 1998) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zur Beschäftigung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer Folgendes vorgetragen:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege nicht nur keiner Weisung, sondern könne umgekehrt alle Handlungen nach seinem Willen gestalten. Es liege bei ihm als wesentlich beteiligten Geschäftsführer eine Selbstbestimmung der Arbeit vor, sodass eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens nicht gegeben sein könne. Auf Grund der zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarung sei der Gesellschafter-Geschäftsführer an betriebliche Ordnungsvorschriften nicht gebunden, sondern berechtigt, solche Vorschriften zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Es obliege dem Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen; er habe für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise zu Gunsten aller Gesellschafter Sorge zu tragen. Bei längerer Abwesenheit habe er für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers sei mit einem monatlichen Pauschalhonorar zwölfmal jährlich vereinbart worden, welches Pauschale sich jährlich mit der durchschnittlichen Steigerung des gültigen Verbraucherpreisindexes nach Bekanntgabe durch das statistische Zentralamt rückwirkend ab Jänner des Folgejahres erhöhe. Das Monatspauschalentgelt gebühre zwölfmal im Jahr; für Zeiträume, für die vom Auftraggeber ein Stellvertreter auf Kosten der Gesellschaft bestellt werde, entfalle der Entgeltanspruch. Der Dienstvertrag sei für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden.

Der Beschwerdefall ist mit diesem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Sachverhalt in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063 und 2001/13/0076, sowie vom heutigen Tage, 2001/13/0111, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.

Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130116.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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