RS UVS Kärnten 2004/05/06 KUVS-672-675/2/2004

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Rechtssatz

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 räumt, anders als das Kärntner Naturschutzgesetz 1986, Anrainern keinerlei Parteistellung ein. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Für die Parteistellung ist demnach maßgebend, inwieweit die in Betracht kommenden Personen vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Da das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 Anrainern subjektiv öffentliche Rechte nicht zubilligt, kommt ihnen Parteistellung nicht zu. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Berufungswerber irrtümlich in das Verfahren einbezogen hat, kann keine Parteistellung begründen (VwGH 18.5.1992, 91/10/0071). Auch der Hinweis auf das besondere Gepräge der Landschaft, die nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes ändert daran nichts. Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 286; VwGH 23.11.1995, 94/06/0194). Die Vorschriften des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn ? insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen ? sind im Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dementsprechend ist eine im Grunde des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen (VwGH 22.12.2003; 2003/10/0232). Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung, dass das Verfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dem Schutz des öffentlichen Interesses an intakten Natur- und Kulturlandschaften dient. Selbst privatrechtliche Beziehungen ? etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird ? führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (VwGH 16.12.2002; 2001/10/0210). Überdies sind in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Bewilligung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 leg. cit. sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelung für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (VwGH 27.1.1997; 96/10/0257). Daraus kann auch die Parteistellung selbst des Grundeigentümers nicht abgeleitet werden. (Zurückweisung)

Schlagworte
Naturschutz, Parteistellung, Beteiligte, Eigentümer, subjektiv öffentliche Rechte, Ortsbild, Landschaftsbild, Nachbar, öffentliche Interessen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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