RS UVS Oberösterreich 2004/05/11 VwSen-520599/2/Br/Ka/Ri

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Ein- bzw. Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten in die Entzugszeit darf nicht losgelöst von der Prognosebeurteilung hinsichtlich der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit erfolgen. Bei Einbrüchen bzw. Einbruchdiebstählen, die zu einer insgesamt 21-monatigen Strafhaft führen, ist eine zu insgesamt 39 Monaten führende ?Unzuverlässigkeitsprognose? nicht sachgerecht und wäre de facto eine weitere Strafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten