RS UVS Steiermark 2004/05/19 30.11-31/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Bestimmung des § 18 Abs 4 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat, verfolgt den Zweck, das etappenweise Überholen von größeren Fahrzeugen zu ermöglichen und somit Kolonnenbildungen entgegenzuwirken. Bei einem LKW Iveco Daily mit einer Länge von 6,75 m handelt es sich noch nicht um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, da diese Länge nur die Hälfte der größten zulässigen LKW-Länge von 12 m geringfügig übersteigt (vgl UVS Tirol 15.1.2002, UVS-2001/14/073). Der gegenständliche LKW wies auch keine Beschränkung seiner Bauartgeschwindigkeit nach § 58 KDV auf. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO begangen, da der im Straferkenntnis angeführte Abstand von lediglich 21 m bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten wurde (und somit generell zu gering war). Ein solcher Tatvorwurf

wurde jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen, weshalb das Straferkenntnis auch dem § 18 Abs 1 StVO nicht unterstellt werden konnte.

Schlagworte
Sicherheitsabstand hintereinander fahren Hintereinanderfahren Längsabmessungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten