RS UVS Kärnten 2004/05/19 KUVS-752-754/10/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
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Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges, der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, kommt seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber ? ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund ? mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt.

Schlagworte
Anhaltepflicht, Mitwirkungspflicht, Sachschaden, Verkehrsunfall, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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