RS UVS Kärnten 2004/05/21 KUVS-1547/4/2003

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Veröffentlicht am 21.05.2004
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Rechtssatz

Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Teilzahlung entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten.

Schlagworte
Zahlungsaufschub, Teilzahlung, wirtschaftliche Gründe, Mitwirkungspflicht, Geldstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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