RS UVS Vorarlberg 2004/05/24 411-027/04

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Veröffentlicht am 24.05.2004
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Rechtssatz

Nach Auffassung des UVS muss bei einer Wertung der hier in Rede stehenden Übertretung des FSG (Lenken eines KFZ trotz Entzug der Lenkberechtigung) angenommen werden, der Berufungswerber werde die Verkehrssicherheit gefährden. Wenn jemand - offensichtlich ohne besondere Not - eine derart wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Regelung vorsätzlich missachtet, dann ist zu befürchten, dass dieselbe Person auch andere gleich wichtige, im Interesse der Verkehrssicherheit getroffene Vorschriften nicht einhält. Eine solche Übertretung rechtfertigt in einer engen zeitlichen Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 FSG (vgl VwGH 22.3.2002, 2001/11/0041). Diese enge zeitliche Nähe ist im gegenständlichen Fall gegeben, da die hier maßgebende Fahrt am 8.3.2004 stattgefunden hat und der gegenständliche Entzug der Lenkberechtigung bereits mit Bescheiden vom 10.3.2004 (gemäß § 57 AVG) bzw vom 22.4.2004 erfolgt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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