RS UVS Kärnten 2004/06/01 KUVS-1112/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte eine Zeugin ?gesucht" hat und deshalb verspätet Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben hat, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
öffentliche Urkunde, Rückschein, Vermutung der Richtigkeit, verspäteter Einspruch, Zeugensuche, Fristenlauf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten