RS UVS Kärnten 2004/06/04 KUVS-1633-1641/5/2003

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Rechtssatz

Werden dem Beschuldigten Verletzungen der Tageslenkzeiten am 31.03.2003, am 01.04.2003 und am 03.04.2003,Verletzungen der Ruhezeiten am 31.03.2003 und am 01.04.2003 sowie die nicht ordnungsgemäße Betätigung der Schaltvorrichtung am 01.04.2003, am 02.04.2003, am 03.04.2003 und am 04.04.2003 vorgehalten, so handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, weil unterschiedliche Delikte vorliegen, die an unterschiedlichen Tagen begangen wurden; die Tathandlungen stellen somit nicht eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit dar und sind gesondert zu bestrafen.

Auch wenn die oben genannten Verwaltungsübertretungen zum größten Teil außerhalb Österreichs begangen wurden, so liegt trotzdem ein im Inland zu bestrafendes Delikt vor, da § 134 Abs 1a KFG eine Sonderregelung hinsichtlich des Tatortes enthält,  der den Ort der Betretung als Ort der Übertretung und somit als Tatort  festlegt.

Schlagworte
Ruhezeiten, Tageslenkzeiten, Verletzung der Ruhezeiten und Tageslenkzeiten, Tatort, Ort der Betretung als Tatort, kein fortgesetztes Delikt, Schaltvorrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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