Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe am 16.04.2003 an seinem Kraftfahrzeug die Tafel mit dem Buchstaben ?L" (lärmarmes Kraftfahrzeug) in unzulässigerweise verwendet, da die Bewilligung am 23.05.2002 abgelaufen sei, kann nicht aufrechterhalten werden, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Bestätigung der ?DEKRA Deutschland" vorlegt (gültig bis zum 16.06.2003), welche bestätigt, dass es sich bei dem kontrollierten Lkw um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt. (Einstellung des Verfahrens)