RS UVS Kärnten 2004/06/18 KUVS-1250/2/2004

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Rechtssatz

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und ist es der Erstbehörde verwehrt, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen.

Schlagworte
Einspruch, verspäteter Einspruch, Einleitung eines Strafverfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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