Ergibt das Beweisverfahren, dass aufgrund der unklaren Straßenausschilderung vom Meldungsleger als Tatort die A-Straße angenommen wurde, sich der Tatort jedoch laut Stadtplan des Magistrates auf der B-Straße befand, so wurde im bisherigen Verfahren ein falscher Tatort angenommen und ist es im Hinblick auf die Verfolgungsverjährungsfrist unzulässig den Tatort auszuwechseln, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen ist. (Einstellung des Verfahrens)