RS UVS Vorarlberg 2004/06/25 347-001/04

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Rechtssatz

Im Zuge von behördlichen Maßnahmen iS des § 7 Spielapparategesetz ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zulässig, ob das Eigentum an einem gemäß Abs 1 dieser Bestimmung entfernten Spielapparat auf Grund dessen, dass sich der Eigentümer nicht rechtzeitig gemeldet hat, auf das Land übergegangen ist. Die Erlassung eines solchen Bescheides ist im öffentlichen Interesse wie auch im rechtlichen Interesse zumindest desjenigen gelegen, der sich gemäß § 7 Abs 2 leg cit als Eigentümer des Spielapparates bei der Behörde gemeldet hat. Wird ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid über den Eigentumsübergang auf das Land erlassen, so ist die rechtserhebliche Frage, ob die Person, die sich als Eigentümer fristgerecht gemeldet hat, tatsächlich Eigentümer des Spielapparates ist, bloß eine Vorfrage gemäß § 38 AVG. Diese Frage könnte als Hauptfrage auch Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein und es könnte eine nachträgliche Entscheidung des Gerichtes über diese Frage allenfalls Anlass für ein Vorgehen nach § 69 f AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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