RS UVS Kärnten 2004/06/25 KUVS-473-474/6/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2004
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Rechtssatz

Steht das Verhalten des Beschuldigten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, so ist ein Verschulden schon dann anzunehmen, wenn dem Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermochte. Selbst wenn der Beschuldigte von seiner Position aus (das Fahrzeug des Beschuldigten und eines Dritten waren knapp  nebeneinander geparkt) weder das Anstoßgeräusch hätte hören noch den Anstoß im Rückspiegel hätte wahrnehmen können, hätte er sich im konkreten Fall nach ?Passieren der Engstelle" durch geeignete Maßnahmen davon überzeugen müssen, ob das Fahrmanöver ohne Verkehrsunfall geglückt ist.

Schlagworte
Verschulden, gehörige Aufmerksamkeit, knapp nebeneinander geparkte Fahrzeuge, Sorgfaltspflicht, Verkehrsunfall, Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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