RS UVS Kärnten 2004/06/29 KUVS-464-468/4/2004

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Rechtssatz

Der Beschuldigte verstößt nicht gegen das in § 7 Abs 1 StVO normierte Gebot, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar ist, wenn der Beschuldigte den rechten Fahrbahnrand deshalb nicht eingehalten hat, weil er einen parkenden Pkw umfahren hat. (teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Rechtsfahrgebot, Fahrbahnrad, Umfahren eines Pkw und Rechtsfahrgebot, Zumutbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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