TE Vfgh Beschluss 1998/10/14 B1213/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2
VfGG §87 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aufhebungsantrags; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, durch einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 AlVG (idF vor BGBl. I 78/1997) und §79 Abs40 AlVG (idF BGBl. I 55/1998) keine Folge gegeben wird. 1. Die vorliegende, durch einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita in Verbindung mit §34 Abs4 AlVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 1997,) und §79 Abs40 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1998,) keine Folge gegeben wird.

In der Beschwerde wird ausschließlich folgender Antrag gestellt:

"Der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 144 BVG erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht nach Artikel 2 Staatsgrundgesetz bzw. Artikel 5 Staatsgrundgesetz in Verbindung des Artikel 1 des 1. ZPEMRK verletzt wurde."

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde nicht begehrt.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwedeelementes nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwedeelementes nach ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1213.1998

Dokumentnummer

JFT_10018986_98B01213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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