RS UVS Kärnten 2004/07/01 KUVS-447-448/4/2004

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Rechtssatz

Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren, dass der Berufungswerber - als Lenker des Kraftfahrzeuges - als Verursacher des Sachschadens anzusehen ist, lässt sich jedoch ein sicherer Nachweis dafür, dass der Berufungswerber die Berührung und somit den Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte wahrnehmen oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen nicht erbringen, ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
in dubio pro reo, Sachschaden, Verkehrsunfall, Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles, Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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