RS UVS Oberösterreich 2004/07/06 VwSen-109751/19/Br/Wü

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Rechtssatz

Das Durchfahren einer Wegstrecke von 500 m mit drei verschieden definierten Beschränkungsbereichen mit überhöhter Geschwindigkeit ist nur als eine Tathandlung zu bestrafen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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