RS UVS Kärnten 2004/07/07 KUVS-2028/9/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
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Rechtssatz

Wurde der Berufungswerber mehrfach wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, so ist davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 10 FSG vorliegt. Es kommt bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass diese im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz begangen werden. Von Kraftfahrzeuglenkern wird vielmehr wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart erwartet. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person mit aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Zum Nachteil des Berufungswerbers fällt die Häufung von strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität von Mitmenschen aus. Die Begehung solcher Taten weist auf eine gewalttätige Einstellung des Berufungswerbers hin, der sich aus nichtigem Anlass zu tätlichen Angriffen gegen Leib und Leben hinreißen lässt. Es muss daher aus dem Verhalten des Berufungswerbers der Schluss auf eine gefährliche Sinnesart zur Begehung von Gewaltdelikten gezogen werden, sodass eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von 12 Monaten gerechtfertigt ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, Vergehen, Vergehen der Körperverletzung, Gewaltdelikte, Gewalttätigkeit, aggressives Verhalten, Aggressivität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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