RS UVS Kärnten 2004/07/08 KUVS-1344/2/2004

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Rechtssatz

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen und handelt es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D und wurde zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen, ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist allein ausschlaggebend, ob der Berufungswerber am 10.4.2004 als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat.  Festzuhalten ist, dass allein der Umstand, dass der verwendete Alkomat noch nicht auf Sommerzeit umgestellt war, die Verwertbarkeit des Messergebnisses der ersten Atemluftalkoholuntersuchung nicht tangierte.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Erstmaligkeit, Entzugsdauer, Alkomat, Sommerzeit, Messergebnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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