RS UVS Kärnten 2004/07/09 KUVS-1058/16/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2004
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelwerber ist verhalten der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests nach einem Verkehrsunfall (der Rechtsmittelwerber wurde von einem Auto niedergestoßen und erlitt dabei Verletzungen) Folge zu leisten, wenn er ? wie durch das ärztliche Gutachten zweifelsfrei festgestellt wurde ? die an ihn gerichtete Aufforderung intellektuell akustisch verstanden hat und auch aus medizinsicher Sicht in der  Lage gewesen ist, diesen  durchzuführen.

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Fußgänger, Verkehrsunfall, Verletzungen, ärztliches Gutachten, Verweigerung des Alkotests, keine Amnesie, keine posttraumatische Belastungsstörung, Zumutbarkeit der Durchführung eines Alkotests nach Verkehrsunfall, Alkotestverweigerung aus medizinischen Gründen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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