RS UVS Niederösterreich 2004/07/20 Senat-KO-03-2076

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Rechtssatz

Auch eine Straße, die nur von einer bestimmten Gruppe (z B Anrainer) befahren werden darf, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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