Wird dem Berufungswerber mit Straferkenntnis angelastet, er habe sein Kraftfahrzeug auf einer Straßenstelle zum Halten abgestellt, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann und ergibt sich im Beweisverfahrens, dass die Zufahrt zur Gasse im fraglichen Zeitraum unzulässig war, so hat dieser das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es unerheblich, welche konkrete Verletzungsmöglichkeit gegeben war.