RS UVS Steiermark 2004/07/21 41.1-1/2004

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Rechtssatz

Gefahr im Verzug, bei der die aufschiebende Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen werden kann, liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn der unmittelbare Eintritt eines Schadens bei Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Maßnahme wahrscheinlich ist. Die belangte Behörde stützte die Stilllegung einer Raffinationsanlage gemäß § 62 Abs 3 AWG (in Fichtennadeln waren erhöhte Blei- und Cadmiumwerte gemessen worden) ausschließlich auf ein Amtsachverständigengutachten, wonach bereits "die mögliche Bedrohung  der Gesundheit durch Blei und Cadmium zu gesundheitsgefährdenden Angstzuständen führen könne". Hiezu wird bemerkt, dass das Gefühl von Angst und Bedrohung durch eine mögliche Immission rein subjektiv ist und noch keinen objektiven Tatbestand für einen schwerwiegenden Eingriff in ein bestehendes Recht darstellt. Daher hätte die aufschiebende Wirkung der Berufung nur dann ausgeschlossen werden können, wenn vom ärztlichen Amtsachverständigen schlüssig nachgewiesen worden wäre, dass von der Raffinationsanlage bei einem weiteren Betrieb eine konkrete Gesundheitsgefährdung unmittelbar und wahrscheinlich ausgehen werde. Der alleinige Umstand, dass im Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Bedrohung durch den Betrieb der Raffinationsanlage vorliegt, rechtfertigt die Anwendung des § 64 Abs 2 AVG noch nicht.

Schlagworte
Gefahr im Verzug Bescheidauftrag Stilllegung Gesundheitsgefährdung Wahrscheinlichkeit Unmittelbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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