RS UVS Kärnten 2004/07/22 KUVS-2010-2011/5/2003

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Rechtssatz

Kann im Beweisverfahren die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe mit einem Fahrzeug deshalb eine Probefahrt gemacht, weil er für seine Lebensgefährtin ein Gebrauchtfahrzeug gesucht hat, nicht widerlegt werden, so ist das gegen ihn erlassene Straferkenntnis des Nichtführens eines Probefahrtkennzeichens im Rahmen einer Probefahrt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Probefahrt, Probefahrtkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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