RS UVS Wien 2004/07/23 03/P/34/694/2003

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Rechtssatz

Nach dem Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist eine ausreichende Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der betreffenden Bremsanlage und damit für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des ganzen Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 KFG 1967 nicht mehr gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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