RS UVS Wien 2004/07/28 03/P/34/5514/2004

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Rechtssatz

Wer als Asylwerber die üblicherweise anfallenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Heizung, etc.) nicht selbst zu bestreiten hat, kann trotz der geringen Höhe eines ihm zur Bestreitung seiner höchstpersönlichen Bedürfnisse gewährten Taschengeldes bei äußerster Sparsamkeit in der Lage sein, eine nicht allzu hohe Verwaltungsstrafe in kleinen monatlichen Raten zu leisten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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