RS UVS Oberösterreich 2004/08/04 VwSen-280715/11/Kl/Ri

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des ASchG (§§ 2 Abs3, 19 Abs.1 und 77a Abs.1 und Abs.2) ist klar ersichtlich, dass als Arbeitsstätte die Gesamtheit des Betriebes und aller dort befindlichen Arbeitnehmer inklusive der Arbeitnehmer auf dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen gilt. Eine Teilung des Betriebes in einzelne Abteilungen hat keine Auswirkung auf die gesetzliche Definition der Arbeitsstätte. Es ist daher die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung immer pro Arbeitsstätte geregelt und zu bestellen. Es ist die Zahl der Arbeitnehmer immer bezogen auf die gesamte Arbeitsstätte zu ermitteln und je nach Arbeitnehmerzahl dann die Betreuung im Abstand von ein oder zwei Kalenderjahren durchzuführen (§ 77a Abs.1 und Abs.2 ASchG).

Bestellungsurkunde für verantwortlichen Beauftragten erfasst nur Teilbereiche der Filiale: für ASchG-Bestimmungen, die sich auf den Gesamtbetrieb beziehen, ist daher kein verantwortlicher Beauftragter bestellt; das Organ nach §9 Abs.1 VStG bleibt strafbar.

Schlagworte
Bestellungsurkunde, kein Zuständigkeitsbereich, keine Anordnungsbefugnis, Bestellung nicht wirksam, Arbeitsstätte, Gesamtbetrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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