RS UVS Wien 2004/08/16 03/P/34/6000/2003

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Veröffentlicht am 16.08.2004
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Rechtssatz

Anders als im Verfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft geht es im Verfahren wegen des ?Grunddelikts" (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht darum, bestimmte andere Lenker, sondern nur darum, einen bestimmten Nicht-Lenker (nämlich den Bestraften selbst) glaubhaft zu machen. Ein allfälliges deutsches ?Zeugnisverweigerungsrecht" kann daher mit einer Bestrafung wegen unterlassener Lenkerauskunft, aber im Allgemeinen nicht wegen des Grunddelikts kollidieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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