Anders als im Verfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft geht es im Verfahren wegen des ?Grunddelikts" (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht darum, bestimmte andere Lenker, sondern nur darum, einen bestimmten Nicht-Lenker (nämlich den Bestraften selbst) glaubhaft zu machen. Ein allfälliges deutsches ?Zeugnisverweigerungsrecht" kann daher mit einer Bestrafung wegen unterlassener Lenkerauskunft, aber im Allgemeinen nicht wegen des Grunddelikts kollidieren.