RS UVS Kärnten 2004/08/17 KUVS-676/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2004
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Rechtssatz

Für einen Wiederholungstäter ? Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ? ist eine Führerscheinentzugsdauer von acht Monaten angemessen, unbeschadet des Umstandes, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Fall einen Alkoholisierungsgrad von 0,41 mg/l Atemluftalkoholkonzentration hatte.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Alkoholisierung, Wiederholungstäter, Entzugsdauer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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