RS UVS Wien 2004/08/17 03/M/34/7052/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2004
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Rechtssatz

Wird ein für die Anlieferung einer Waschmaschine benutztes Fahrzeug auch während des für die Montage des Gerätes erforderlichen Folgezeitraums in der Ladezone belassen, und kommt diesbezüglich nur ein in größerer Entfernung zum Lieferort gelegener anderer Abstellort in Frage, kann im Unterlassen seines Aufsuchens nach Lage des Falles kein großer Schuldgehalt erblickt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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