RS UVS Wien 2004/08/20 03/P/34/6340/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2004
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Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Sicherheitswachebeamter mehr als zwei Monate nach dem Tatzeitpunkt von mehreren zur Anzeigeerstattung geeigneten Standorten nicht mehr den allein richtigen angeben kann, bedeutet keineswegs, dass er davon gar keinen eingenommen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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