RS UVS Wien 2004/08/20 03/P/34/6340/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Einwand, ein Rechtsabbiegen bei Rot sei faktisch auszuschließen, weil es dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit einer geradeaus fahrenden Straßenbahnen gekommen wäre, ist unschlüssig, wenn auch diese Rot hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten