RS UVS Wien 2004/08/25 03/P/34/7848/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Fliegt ein Stein von der Fahrbahn gegen die Windschutzscheibe eines nachfahrenden Fahrzeugs, spricht dies für die Verantwortung des vorausfahrenden Lkw-Lenkers, dieser Stein könne eventuell von der Fahrbahn oder von seinen Reifen, nicht aber von der (besenreinen) Ladefläche seines Fahrzeugs gekommen sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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